Volljährige Kinder werden kindergeldrechtlich unter anderem dann noch bis zu ihrem 25. Geburtstag berücksichtigt, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können.
Eine Berücksichtigung des Kindes aufgrund eines fehlenden Ausbildungsplatzes setzt voraus, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht – es also ausbildungswillig ist. Es muss die Ausbildungsstelle auch tatsächlich antreten können, wenn sich ein entsprechendes Angebot ergibt. Ist das Kind dauerhaft aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert, eine Berufsausbildung aufzunehmen, kann es nicht als ausbildungsplatzsuchendes Kind anerkannt werden, so dass kein Kindergeld gezahlt wird.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass allein der vorhandene Ausbildungswille des Kindes für dessen kindergeldrechtliche Anerkennung nicht genügt, wenn das Ende seiner Erkrankung nicht absehbar ist.
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein volljähriger Sohn aufgrund einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung keine Ausbildung aufnehmen können. Seine Mutter hatte vorgetragen, dass er aber doch ausbildungswillig gewesen sei. Der BFH lehnte die Einstufung als ausbildungsplatzsuchendes Kind jedoch ab, da sich aus den ärztlichen Bescheinigungen kein absehbares Ende der Erkrankung ergab.
Hinweis: Der BFH verwies den Fall gleichwohl zurück an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, da dieses noch zu prüfen habe, ob das Kind womöglich wegen einer Behinderung kindergeldrechtlich zu berücksichtigen sei. Nach dem Einkommensteuergesetz wird Kindergeld unbefristet gezahlt, wenn ein Kind wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2021)