“Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, hat auch das Recht, Steuern zu sparen”, sagte einst Helmut Schmidt. Doch in der Praxis sieht es oftmals anders aus: Mühevoll ausgedachten und ausgeklügelten Steuergestaltungen begegnet das Finanzamt häufig mit dem Einwand, es handele sich um einen sogenannten Gestaltungsmissbrauch. Ein solcher liegt nach Gesetzeslage vor, wenn eine Gestaltung – ohne wirtschaftlichen Hintergrund – ausschließlich deshalb gewählt wurde, um Steuern zu sparen. Tröstlich ist, dass die Finanzämter mit ihrem Einwand vor Gericht vielfach scheitern.
Doch manchmal gewinnt auch das Finanzamt, wie ein Fall vor dem Hessischen Finanzgericht (FG) zeigt: Im dortigen Klagesachverhalt erzielte eine zu einem Bankkonzern gehörende Kapitalgesellschaft einen Gewinn aus einem Flugzeugverkauf in Millionenhöhe. Um diesen nicht versteuern zu müssen, hatte man sich folgende Konstruktion ausgedacht: Mittels eines ausgeklügelten Systems aus Wandelanleihen und Beteiligungsverkäufen generierten die Beteiligten einen steuerlichen Verlust. Denn aus den Wandelanleihen resultierten Verluste, die grundsätzlich das Einkommen einer Kapitalgesellschaft mindern, während die gegenläufigen Gewinne aus den Beteiligungsverkäufen steuerfrei waren. In finanzieller Hinsicht glichen sich die Geschäfte aus.
Genau das war auch der Grund, warum die Richter am FG den Fall als unangemessene Gestaltung einordneten. Im Rahmen einer wertenden Betrachtung sei der Gesamtplan ausschließlich mit dem Zweck der steuerlichen Verlustgenerierung entworfen worden. Ein wirtschaftlicher Hintergrund sei aufgrund des resultierenden “Nullsummenspiels” nicht erkennbar gewesen.
Hinweis: Das Verfahren ist aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) der Klägerin vor dem Bundesgerichtshof (BFH) anhängig. Es bleibt abzuwarten, ob auch der BFH einen Gestaltungsmissbrauch erkennen wird.
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(aus: Ausgabe 08/2021)