Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 22.04.2021 ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Einordnung des Mitbenutzungsrechts an Verzehrvorrichtungen Dritter herausgegeben. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits 2017 entschieden, dass die Abgabe von Brezeln (“Wiesnbrezn”) in Festzelten durch einen vom Festzeltbetreiber personenverschiedenen Unternehmer dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Im Urteilsfall ging es um einen Brezelverkäufer, der während des Oktoberfestes Verkaufsstände in mehreren Festzelten gepachtet hatte. Die vom Brezelverkäufer beschäftigten “Breznläufer” gingen durch die Reihen des Festzelts und verkauften das Backwerk an die Gäste an den Bierzelttischen. Das Finanzamt sah hier einen restaurantähnlichen Umsatz, der dem Regelsteuersatz unterliegen sollte, und vertrat die Auffassung, dass ein überwiegendes Dienstleistungselement vorliege, weil dem Brezelverkäufer die von den Festzeltbetreibern bereitgestellte Infrastruktur (Zelt mit Biertischgarnitur, Musik) zuzurechnen sei.
Der BFH hat eindeutig klargestellt, dass der Verkauf von Brezeln durch Unternehmer, die nicht auch Festzeltbetreiber sind, als Lieferung dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegt. Es handelt sich hierbei demnach nicht um einen restaurantähnlichen Umsatz. Das BMF hat mit aktuellem Schreiben diese BFH-Rechtsprechung übernommen und ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.
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(aus: Ausgabe 08/2021)