Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 11.05.2021 zur Garantiezusage eines Kfz-Händlers als Versicherungsleistung Stellung genommen. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.
Der Bundesfinanzhof hat bereits im Jahr 2018 entschieden, dass die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers, die beim Verkauf eines Kraftfahrzeugs gegen gesondert vereinbartes und berechnetes Entgelt angeboten wird, keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung darstellt. Es liegt hier eine eigenständige Leistung des Händlers vor. Eine Leistung ist nur dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.
Das BMF hat mit aktuellem Schreiben diese BFH-Rechtsprechung übernommen und ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend. Im Fokus des Schreibens stehen die versicherungs- sowie die umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen. Die Finanzverwaltung erörtert dies anhand verschiedener Fallgestaltungen hinsichtlich der Garantiebedingungen.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Garantiezusagen anzuwenden, die nach dem 30.06.2021 abgegeben worden sind. Für vor dem 01.07.2021 abgegebene Garantiezusagen wird es nicht beanstandet, wenn die Grundsätze dieses Schreibens bereits angewendet werden.
Hinweis: Bei dem Verkauf von Kraftfahrzeugen ist es üblich, innerhalb einer bestimmten Frist oder Fahrleistung für eine Fehlerfreiheit des Kraftfahrzeugs Gewähr zu leisten, die dem jeweiligen Stand der Technik entspricht.
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(aus: Ausgabe 08/2021)