Der Bundestag hat am 22.04.2021 das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz verabschiedet. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 28.05.2021 zugestimmt. Der Großteil der Änderungen betrifft die Entlastung von beschränkt Steuerpflichtigen von der bei Kapitalerträgen erhobenen Kapitalertragsteuer. Dieses Erstattungsverfahren wird nach einer Revision in mehreren Punkten geändert. Neben einer Konzentration der Erstattungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern ist ab 2024 eine vollständig digitalisierte Antragsbearbeitung geplant. Die Erstattungsanträge für beschränkt Steuerpflichtige sollen dann elektronisch eingereicht und die Erstattungsbescheide ebenfalls elektronisch bereitgestellt werden. Der Gesetzgeber hat aber die Gelegenheit genutzt, um noch weitere steuerliche Änderungen in das Gesetz einzufügen, so unter anderem:
- Für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen in Höhe von bis zu 1.500 EUR wird die Zahlungsfrist bis zum 31.03.2022 verlängert. Das bedeutet: Haben Sie als Arbeitgeber bisher noch keine Sonderzahlung an Ihre Arbeitnehmer geleistet, planen eine solche aber noch, haben Sie nunmehr bis zum 31.03.2022 Zeit.
- Ab 2021 führt die Übertragung des Kinderfreibetrags stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Damit reagiert der Gesetzgeber auf eine ungünstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die dazu geführt hätte, dass ein seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommender Elternteil den halben Freibetrag erhielte, obwohl er nicht mit Unterhaltsaufwand belastet wäre.
- Der Nachweis eines Grades der Behinderung, der unter 50 liegt, kann weiterhin durch Vorlage eines Rentenbescheids oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid erfolgen.
- Übersteigen die Umsätze eines gewerblichen Unternehmers oder eines Land- und Forstwirts eine Umsatzgrenze von 600.000 EUR, sieht die Abgabenordnung eine Buchführungspflicht vor. Wie die Umsätze berechnet werden, richtet sich künftig nach den Regelungen zur Bestimmung des Gesamtumsatzes bei Anwendung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung. Sprechen Sie uns gerne an, ob Sie in diesem Fall von der Neuregelung profitieren.