Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen Renten nicht doppelt besteuert werden. Das heißt: Jeder Rentner muss mindestens so viel Rente steuerfrei erhalten, wie er zuvor an Beiträgen aus versteuertem Einkommen eingezahlt hat.
In zwei vielbeachteten Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun erstmals erklärt, welche Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung dieser doppelten Besteuerung zugrunde zu legen sind. Zwar haben die Bundesrichter zwei Klagen von Rentnerehepaaren wegen des Vorwurfs der Doppelbesteuerung zurückgewiesen, gleichwohl aber stellten sie fest, dass viele Rentner in den kommenden Jahren einer verbotenen Doppelbesteuerung ausgesetzt sein dürften. Das geltende Regelwerk zur Besteuerung von Renten dürfte sich demnach künftig in einen verfassungswidrigen Bereich „hineinentwickeln“.
Steuerfachleute gehen davon aus, dass die neue höchstrichterliche Rechtsprechung die aktuelle und die zukünftige Bundesregierung zu Gesetzesänderungen zwingen wird, um den bislang vorgesehenen Steuerzugriff abzumildern und verfassungsgerecht auszugestalten. Nach Auffassung des BFH dürfen bei der Berechnung des steuerfreien Anteils der Rente weder der Grundfreibetrag noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einbezogen werden.
Hinweis: Seit 2005 wird die Rentenbesteuerung schrittweise auf eine sogenannte nachgelagerte Besteuerung umgestellt. Im Rahmen einer 35-jährigen Übergangsphase soll der Steuerzugriff nach und nach ausgedehnt werden. Während bei Rentenbeginn bis 2005 nur 50 % der Rente besteuert werden, müssen Neurentner ab 2040 ihre gesamte Rente versteuern. Im Gegenzug werden die Beiträge zur Altersvorsorge schrittweise immer umfassender steuerfrei gestellt. Es bleibt nun abzuwarten, wie die Bundesregierung die neue Rechtsprechung konkret umsetzen wird. Das Bundesfinanzministerium kündigte bereits an, dass es ein möglicher Weg sei, die Rentenbeiträge zeitlich früher als geplant komplett steuerfrei zu stellen.
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(aus: Ausgabe 08/2021)